Das neue Jahr hält vielfältige Neuerungen für Familien bereit. Ein Überblick sortiert nach verschiedenen Bereichen

Steuern & Sozialbeiträge
Sozialleistungen
Kindesunterhalt
Arbeit
Elterngeld / Elternzeit
Kindergeld
Kinderkrankengeld / -krankschreibung
Ausbildung
Bauen & Wohnen
Mobilität & Reisen
Häusliche Pflege

Steuern & Sozialbeiträge

Steuerlicher Grundfreibetrag für Erwachsene steigt

Seit dem 1. Januar ist Einkommen bis zu einer Höhe von 11.604 Euro im Jahr steuerfrei. 2023 lag das steuerfreie Einkommen bei 10.908 Euro (696 Euro weniger). Bei Ehepaaren, die ihr Einkommen zusammen versteuern, verdoppelt sich der steuerliche Freibetrag. 2024 entspricht das 23.208 Euro.

Der Freibetrag könnte sich dieses Jahr noch einmal erhöhen. Bundesfinanzminister Christian Lindner stellte 180 Euro zusätzlich in Aussicht. Einkommen bis zu einer Höhe von 11.784 Euro (23.568 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren) wäre dann rückwirkend zum 1. Januar steuerfrei.

Kinderfreibetrag erhöht sich

Dieses Jahr können Eltern auch mit einem höheren steuerlichen Kinderfreibetrag von 6.384 Euro (plus 360 Euro im Vergleich zu 2023) rechnen. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) liegt weiterhin bei 2.928 Euro. Zusammengerechnet bedeutet das eine steuerliche Freistellung von insgesamt 9.312 Euro pro Kind.

Auch beim Kinderfreibetrag soll eine weitere Erhöhung im Laufe des Jahres kommen. Das Plus könnte rückwirkend zum 1. Januar noch einmal 228 Euro betragen. Das Kindergeld, das aktuell bei 250 Euro pro Monat liegt, soll dagegen nicht berücksichtigt werden.

Eckwerte des Steuertarifs heben an

Damit greifen steigende Steuersätze 2024 erst bei höherem Einkommen im Vergleich zum Vorjahr. Die Eckwerte lauten:

Steuersatz 2024 2023
14-24% 11.605 bis 17.005 Euro 10.909 bis 15.999 Euro
24-42% 17.006 bis 66.760 Euro 16.000 bis 62.809 Euro
42% 66.761 bis 277.825 Euro 62.810 bis 277.825 Euro
45% ab 277.826 Euro ab 277.826 Euro

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppeln sich die Beträge.

Gesetzliche Krankenversicherung verteuert sich teils

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum Jahreswechsel um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent angestiegen. Damit erhöhen sich die Beiträge für viele Versicherte – jedoch nicht für alle. Denn die Krankenkassen können ihre Zusatzbeiträge individuell gestalten. Ein Überblick über die derzeitigen Zusatzbeiträge der Krankenkassen ist hier zu finden.

Am 1. Januar hat sich auch das maximale Einkommen erhöht, bis zu dem Krankenkassenbeiträge erhoben werden (sogenannte Beitragsbemessungsgrenze). Lag es 2023 bundesweit bei 4.987,50 Euro brutto im Monat, beträgt es nun 5.175 Euro (plus 187,50 Euro).

Sozialleistungen

Maximaler Kinderzuschlag steigt

Familien, die zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag in Anspruch nehmen können, erhalten seit Anfang des Jahres bis zu 292 Euro pro Kind. 2023 lag der maximale Kinderzuschlag bei 250 Euro im Monat (minus 42 Euro). Über Anspruch, Höhe und Dauer der Sozialleistung informiert die Bundesagentur für Arbeit.

Bürgergeld erhöht sich

Seit 1. Januar gibt es gut 12 Prozent mehr Bürgergeld im Vergleich zu 2023. Die Erhöhung betrifft den sogenannten Regelbedarf (u.a. Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperhygiene, Hausrat). Der Bedarf für Unterkunft, Heizung sowie Bildung / Teilhabe ist davon fast gänzlich ausgenommen.

Für Familien bedeutet das monatlich:

  • 563 Euro für Alleinerziehende (2023: 502 Euro)
  • 506 Euro pro Person für Paare in einer Bedarfsgemeinschaft (2023: 451 Euro)
  • 451 Euro für volljährigen Kinder von 18 bis 24 Jahren (2023: 402 Euro)
  • 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (2023: 420 Euro)
  • 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren (2023: 348 Euro)
  • 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren (2023: 318 Euro)

Leistungen für Schulbedarf wachsen

Für die Schulmaterialien des Kindes wie Hefte, Taschenrechner oder Malstifte erhalten Familien 2024 im ersten Schulhalbjahr 130 Euro (14 Euro mehr als 2023). Im zweiten Schulhalbjahr stehen ihnen dann noch einmal 65 Euro (plus 7 Euro im Vergleich zu 2023) zu. Diese Leistungen sind Teil des Bildungs- und Teilhabepakets.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt hebt an

Zum Jahreswechsel ist der monatliche Mindestunterhalt für Kinder, deren Eltern getrennt sind, um rund 9,8 Prozent gestiegen. Die aktuellen Richtwerte liefert die sogenannte Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Parallel dazu sind die Einkommensstufen, die für die Höhe des Unterhalts grundlegend sind, gestiegen.

Stufe Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 2024 (in Euro) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 2023 (in Euro)
1 bis 2.100 Euro bis 1.900
2 2.101 – 2.500 1.901 – 2.300
2 2.501 – 2.900 2.301 – 2.700
4 2.901 – 3.300 2.701 – 3.100
5 3.301 – 3.700 3.101- 3.500
6 3.701 – 4.100 3.501 – 3.900
7 4.101 – 4.500 3.901 – 4.300
8 4.501 – 4.900 4.301 – 4.700
9 4.901 – 5.300 4.701 – 5.100
10 5.301 – 5.700 5.101 – 5.500
11 5.701 – 6.400 5.501 – 6.200
12 6.401 – 7.200 6.201 – 7.000
13 7.201 – 8.200 7.001 – 8.000
14 8.201 – 9.700 8.001 – 9.500
15 9.701 – 11.200 9.501 – 11.000

Staatlicher Unterhaltsvorschuss erhöht sich

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2024 monatlich:

  • bis zu 230 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren (2023: 187 Euro)
  • bis zu 301 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren (2023: 252 Euro)
  • bis zu 395 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren (2023: 338 Euro)

Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss haben Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt bekommen.

Arbeit

Mindestlohn steigt, Minijobgrenze erhöht sich

Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro (plus 0,41 Euro im Vergleich zu 2023) pro Stunde. Damit steigt auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob um 18 Euro auf 538 Euro (6.456 Euro im Jahr).

Ab 2025 soll sich der Mindestlohn um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro erhöhen.

Elterngeld / Elternzeit

Anspruch verringert sich

Für Geburten ab dem 1. April gelten neue Einkommensgrenzen für das Elterngeld: Anspruch auf die Lohnersatzleistung haben dann nur noch Paare mit einem zu versteuernden Einkommen bis 200.000 Euro (vormals 300.000 Euro). Für Alleinerziehende sinkt die Einkommensgrenze von 250.000 Euro auf 200.000 Euro.

Im nächsten Jahr erwartet Paare und Alleinerziehende eine erneute Senkung der Einkommensgrenze. Anspruch auf Elterngeld haben dann nur noch solche, deren zu versteuerndes Einkommen unter 175.000 Euro liegt (für Geburten ab dem 1. April 2025).

Paralleler Bezug verkürzt sich

Ebenfalls für Geburten ab dem 1. April gilt, dass Eltern nur noch maximal einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können und dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Die restlichen Monate kann immer nur ein Elternteil Anspruch auf Basiselterngeld erheben. Ausnahmen gibt es bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

Für Geburten vor dem 1. April ist es noch möglich, dass Eltern bis zu sieben Monate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Auch den Zeitpunkt des gemeinsamen Bezugs können sie selbst bestimmen.

Familienstartzeit hält sich auf

Damit beide Elternteile die erste Lebenszeit eines Kindes begleiten können, soll die sogenannte „Familienstartzeit“ eingeführt werden. Gemeint ist ein Rechtsanspruch auf 10-tägige Freistellung des Partners oder der Partnerin nach Geburt eines Kindes – bei vollem Lohnausgleich.

Das Bundesfamilienministerium kündigte die Familienstartzeit (umgangssprachlich: Vaterschaftsurlaub) schon zu Beginn der Regierungszeit an, der Gesetzentwurf des Ministeriums liegt seit März 2023 vor. Uneinigkeit innerhalb der Bundesregierung, wie die Partnerfreistellung zu finanzieren ist, verzögert jedoch seither ihre Umsetzung.

Bei der Vorstellung ihrer Vorhaben 2024 visierte Bundesfamilienministerin Lisa Paus den Kabinettsbeschluss an. Ob das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft treten kann, ist ungewiss.

Kindergeld

Nur noch Arbeitsagentur-Kassen zuständig

Laut dem Bundesfinanzministerium werden Fragen rund ums Kindergeld seit dem 1. Januar nur noch durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Damit sei die 2017 gestartete Familienkassenreform abgeschlossen, die die Sonderzuständigkeit von über 8.000 Familienkassen des öffentlichen Dienstes beseitigen sollte.

Kinderkrankengeld / -krankschreibung

Corona-Sonderregelungen enden

Seit dem 1. Januar gelten die Regelungen für Kinderkrankentage, die während der Coronapandemie eingeführt wurden, nicht mehr. Eltern können 2024 jedoch mehr Kinderkrankentage geltend machen als vor der Pandemie. Statt für 10 Tage können sie in diesem Jahr für 15 Tage, an denen sie wegen Erkrankung eines Kindes arbeitsunfähig sind, Kinderkrankengeld beantragen – und somit Lohnausfälle mildern. Bei mehreren Kindern stehen jedem Elternteil insgesamt bis zu 35 Kinderkrankentage zu.

Alleinerziehende können in diesem Jahr 30 Kinderkrankentage für ein Kind geltend machen (vor der Pandemie: 20 Tage). Bei mehreren Kindern stehen ihnen insgesamt bis zu 70 Tage Kinderkrankentage zu. Die Postcorona-Regelungen sollen auch 2025 noch gelten.

Für Kinder, die stationär behandelt werden müssen, besteht seit Anfang des Jahres ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld beantwortet das Bundesministerium für Gesundheit.

Kinderkrankschreibung per Telefon möglich

Bereits kurz vor dem Jahreswechsel in Kraft getreten ist die Krankschreibung für Kinder mittels eines Anrufs beim Arzt. Das heißt, dass Eltern nicht mehr zwingend mit dem erkrankten Kind in die Praxis gehen müssen, um eine Krankschreibung zu bekommen. Voraussetzung ist aber, dass das Kind in der Praxis bereits behandelt wurde.

Die Krankschreibung wird höchstens für 5 Tage ausgestellt und elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Mit der Bescheinigung können sich Eltern dann für die Betreuung des Kindes von der Arbeit freistellen lassen und Kinderkrankengeld beantragen (siehe oben).

Ausbildung

Mindestvergütung für Auszubildende hebt an

Zum Jahreswechsel sind die Beträge, die Auszubildende in einem Betrieb monatlich mindestens verdienen müssen, gestiegen:

  • im 1. Ausbildungsjahr: mind. 649 Euro (2023: 620 Euro)
  • im 2. Ausbildungsjahr: mind. 766 Euro (2023: 732 Euro)
  • im 3. Ausbildungsjahr: mind. 876 Euro (2023: 837 Euro)
  • im 4. Ausbildungsjahr: mind. 909 Euro (2023: 868 Euro)

Zusätzlich können Jugendliche seit dem neuen Jahr ein Berufsorientierungsjahr bei Jobcentern und Agenturen für Arbeit durchlaufen.

BAföG-Sätze erhöhen sich voraussichtlich nicht

Zum Wintersemester ist eine Bafög-Reform zu erwarten, die unter anderem in einer einmaligen Studienstarthilfe von 1.000 Euro bestehen soll. Höhere Fördersätze wird es wahrscheinlich nicht geben (siehe dazu „BAföG-Reform 2024: Die wichtigsten Änderungen“ vom Bundesbildungsministerium).

Bauen & Wohnen

Zinsbindung bei Eigentumsförderung verlängert sich

In der staatlichen Wohneigentumsförderung für Familien (WEF), die in einem zinsgünstigen Kredit beim Bau einer Immobilie besteht, werden die Zinsen derzeit für maximal 10 Jahre festgeschrieben. Ab dem 1. März soll die Frist auf 20 Jahre verlängert werden. Damit sollen Familien eine längere finanzielle Planbarkeit haben.

Neues Förderprogramm „Jung kauft Alt“ soll starten

Das Bundeswohnministerium hat angekündigt, ab dem Sommer Familien beim Erwerb bereits bestehender sanierungsbedürftiger Wohnimmobilien finanziell zu unterstützen. Wie bei der existenten Wohneigentumsförderung (WEF) sollen zinsverbilligte Kredite gewährt werden. Insbesondere junge Familien sollen von dem Programm profitieren.

Heizungsförderung wieder zu beantragen

Voraussichtlich ab dem 27. Februar ist es für Privatpersonen, die ein Einfamilienhaus besitzen und es selbst bewohnen, wieder möglich, einen Antrag auf Heizungsförderung zu stellen. Gefördert wird der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen wie z.B. solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen und elektrisch angetriebene Wärmepumpen. Informationen zur Förderung hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Einen Überblick zu verschiedenen Förderprogrammen rund um das Eigenheim bietet die Verbraucherzentrale.

Heizen mit Öl oder Gas verteuert sich weiter

Seit 1. Januar beträgt der CO2-Preis für Heizöl und Gas 45 Euro pro Tonne (2023: 30 Euro). Die CO2-Bepreisung gilt seit 2021 (20 Euro pro Tonne) und soll bis 2026 (bis 65 Euro pro Tonne) schrittweise steigen. Sie gilt als wichtiges Instrument, um die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen und vorgegebene Emissionsbudgets einzuhalten.

Wegen der Energiekrise setzte die Bundesregierung 2023 die Erhöhung des CO2-Preises aus, um ihn dieses Jahr jedoch stärker als vorgesehen zu erhöhen. Sicher ist, dass für Haushalte, die mit Öl oder Gas heizen, die Kosten unaufhaltsam steigen. Für den Umstieg auf alternative, klimafreundliche Heizungen gibt es staatliche Förderung (siehe oben).

Kabelanschluss nicht mehr als Nebenkosten abzurechnen

Ab 1. Juli dürfen Vermieter die Gebühren des Kabelfernsehens nicht mehr als Nebenkosten mit den Mietern abrechnen (sogenanntes Nebenkostenprivileg). Bis dahin zahlen Mieter mit älteren Verträgen den vorhandenen Kabelanschluss, egal ob sie ein anderes oder gar kein Kabelfernsehen nutzen. Wer den gewohnten Kabelanschluss behalten will, muss für seinen Haushalt einen direkten Vertrag mit dem Anbieter abschließen.

Das Nebenkostenprivileg stammt noch aus den Anfängen des Kabelfernsehens. Um es so vielen Personen wie möglich zugänglich zu machen, wurde den Vermietern gesetzlich ermöglicht, einen Sammelvertrag für die Mieter abzuschließen. Die Kosten legten sie über die Betriebskostenabrechnung um.

Mobilität & Reisen

Spritpreise steigen

Laut der Bundesregierung wirkt sich der höhere CO2-Preis 2024 moderat auf Tankstellen-, Öl- und Gaspreise aus. Im Schnitt steige er für Benzin und Diesel 4,3 bis 4,8 Cent pro Liter an. Bei 15.000 gefahrenen Kilometern würde das rund 50 Euro mehr im Jahr bedeuten.

Durch die CO2-Bepreisung wird Tanken genauso wie Heizen seit 2021 grundsätzlich stufenweise teurer. Nach Berechnungen des ADAC sehen die Preiserhöhungen folgendermaßen aus (wobei sich der Anstieg durch den CO2-Preis immer auf das Basisjahr 2020 bezieht):

Jahr Preis CO₂/Tonne
Preisanstieg/Liter Benzin Preisanstieg/Liter Diesel
2021 25 Euro ca. 7 Cent ca. 8 Cent
2022 30 Euro ca. 8,4 Cent ca. 9,5 Cent
2023 30 Euro ca. 8,4 Cent ca. 9,5 Cent
2024 45 Euro ca. 12,7 Cent ca. 14,2 Cent
2025 55 Euro ca. 15,7 Cent ca. 17,3 Cent
2026 55 bis 65 Euro ca. 16,9 Cent ca. 18,9 Cent

Fahrten von Auszubildenden werden bezuschusst

Auszubildende im ersten Lehrjahr, die weite Strecken zur Ausbildungsstätte fahren, erhalten ab 1. April einen Mobilitätszuschuss in Höhe von zwei Familienheimfahrten pro Monat.

Deutschlandticket für Studierende soll starten

Studentinnen und Studenten erhalten voraussichtlich ab dem Sommersemester das vergünstigte Deutschlandticket. Für 29,40 Euro (statt 49 Euro) im Monat können sie dann bundesweit den öffentlichen Nahverkehr nutzen.

Kinderreisepass endet

Für Kinder unter 12 Jahren können Eltern seit dem 1. Januar einen elektronischen Reisepass beantragen. Dieser ersetzt den bisherigen Kinderreisepass. Weitere Informationen gibt es unter: https://familiensterne.de/elektronischer-reisepass-jetzt-auch-fuer-kinder/

Häusliche Pflege

Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöhen sich

Seit dem 1. Januar gilt:

Pflegegrad Pflegegeld
Pflegesachleistung
2 332 Euro (vorher 316 Euro) 761 Euro (vorher 724 Euro)
3 573 Euro (vorher 545 Euro) 1.432 Euro (vorher 1.363 Euro)
4 765 Euro (vorher 728 Euro) 1.778 Euro (vorher 1.693 Euro)
5 947 Euro (vorher 901 Euro) 2.200 Euro (vorher 2.095 Euro)

Anspruch auf Pflegegeld hat, wer von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt wird. Anspruch auf Pflegesachleistungen hat, wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt.

Pflegeunterstützungsgeld erweitert sich

Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied unterstützt, hat seit Anfang 2024 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage im Jahr. Bislang war das Unterstützungsgeld einmalig auf bis zu 10 Tage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Weitere Informationen rund um Neuerungen im Bereich Pflege und Gesundheit sind hier zu finden.

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