Satzung

Fassung vom 20.05.2017

§ 1 Name und Sitz des Verbandes 

(1) Der Verband trägt den Namen „Deutscher Familienverband e.V.“

(2) Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verband erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ziele kann der Verband Einrichtungen schaffen und unterhalten.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Verbandes

(1) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

(2) Der Verband tritt für die Grundrechte der Familie ein. Er unterstützt alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Entfaltung der Familie und ihrer gemeinschaftserhaltenden Werte zu sichern. Dabei soll Familienbildung zur Stärkung der Erziehungskraft der Familie, Jugend- und Altenhilfe gefördert werden.

(3) Der Verband hat den Zweck und die Aufgabe, die Interessen der Familie gegenüber den Gesetzes- und Verwaltungsorganen sowie der Wirtschaft zu wahren.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,

b) die Forderung nach gesetzlicher Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern und Gleichsetzung der Familienarbeit mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit,

c) die Beratung und Hilfestellung für Familien in besonderen Lebenssituationen,

d) die Förderung der Familienfreizeiten und -erholung,

e) die Durchführung von Bildungsangeboten mit fachlichen, belehrenden und unterhaltenden Vorträgen und Veranstaltungen. Diese Veranstaltungen führt der Verband selbständig oder in Kooperation mit Trägern durch, die im Bereich der Familien-, Erwachsenen- und politischen Bildung tätig sind,

f) die Förderung der Jugendhilfe,

g) das Hinwirken auf die Schaffung einer familienbewussten und kinderfreundlichen Umwelt,

h) die Hilfestellung und Beratung bei Beschaffung und Erhaltung familiengerechten Wohnraums,

i) die Förderung von Betreuung für ältere Menschen,

j) die Herausgabe von Informationen mit familienpolitischen Zielen und Berichte über Aktionen und Veranstaltungen des Bundesverbandes und der Landesverbände,

k) die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene und für Völkerverständigung auf diesem Wege.

(4) Der Verband gibt eine Verbandszeitschrift heraus, die alle Mitglieder, einschließlich die der Landesverbände, erhalten. Der Verband kann die Herausgabe dieser Zeitschrift einem Wirtschaftsunternehmen übertragen und hierfür ein angemessenes Entgelt bezahlen.

(5) Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Kassenordnung sowie eine Schiedsordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Mitglieder oder andere Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder

I. Ordentliche Mitglieder sind die Landesverbände im Deutschen Familienverband. In jedem Land der Bundesrepublik Deutschland besteht nur ein Landesverband. Besteht kein Landesverband, können selbständige Regionalverbände, Kreisverbände oder Ortsverbände mit mehr als 80 Mitgliedern auf Antrag als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.

II. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Bundesverbandsrat

b) Außerordentliche Mitglieder

Als außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Personengemeinschaften aufgenommen werden. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Bundesverbandsrat.

c) Ehrenmitglieder

I. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung besondere Verdienste erworben haben.

II. Zu Ehrenpräsidenten können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich als Präsidenten des DFV um die Förderung der Belange der Familie hervorragende Verdienste erworben haben.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, der von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nur zum Ende eines Kalenderjahres mit halbjähriger Frist dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden kann. Entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verband werden durch den Austritt nicht berührt;

b) durch Tod oder – bei Vereinen – durch Auflösung;

c) durch Ausschluss oder bei Ehrenmitgliedern sowie Ehrenpräsidenten durch Aberkennung, wenn das Mitglied sich entehrende Handlungen zuschulden kommen lässt oder das Ansehen des Verbandes ernstlich schädigt.

Ordentliche Mitglieder können auch ausgeschlossen werden, wenn ihre Satzung oder Verbandspolitik nicht mehr mit dieser Satzung im Einklang stehen oder wenn sie trotz wiederholter Mahnung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen.

Über den Ausschluss oder die Aberkennung entscheidet auf Antrag eines der Organe des Verbandes und auf Empfehlung des Schiedsausschusses der Bundesverbandsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder.

§ 4a Förderkreis

(1) Dem Förderkreis kann jede natürliche oder juristische Person beitreten, die die Arbeit des Deutschen Familienverbandes e.V. finanziell unterstützen möchte. Die Angehörigen des Förderkreises sind nicht Mitglied des Vereins im Sinne von §§ 32 ff. BGB.

(2) Den Angehörigen des Förderkreises wird regelmäßig die Zeitschrift DFV-FAMILIE übersandt; weitergehende Rechte auf Teilhabe am Vereinsleben bestehen nicht.

(3) Die Angehörigen des Förderkreises zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe vom Bundesverbandsrat festgelegt wird.

(4) Der Verein führt eine Liste, in der die Angehörigen des Förderkreises geführt werden. Jeder kann durch formlose Mitteilung anzeigen, dass er in die Liste aufgenommen werden möchte. Die Anzeige kann auch per Telefon, Telefax, E-Mail oder über die Homepage des Vereins erfolgen.

(5) Über die Aufnahme in die Liste und die Streichung von der Liste entscheidet das Präsidium des Vereins nach freiem Ermessen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

(6) Die Beitragshöhe und die Verwendung der Förderbeiträge regelt der Bundesverbandsrat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und die Mitglieder der Landesverbände haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen und im Rahmen dieser Satzung an der Verbandsarbeit teilzunehmen.

(2)  Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die Mitglieder des Verbandes oder der ordentlichen Mitglieder und/oder deren Untergliederungen sind. Mitglieder, die beim DFV hauptamtlich beschäftigt sind, können nicht für das Präsidium, für den Schiedsausschuss oder als Revisoren kandidieren und in diesen tätig werden. Aus der Reihe der Mitglieder, die in den Gliederungen des DFV hauptamtlich beschäftigt sind, kann maximal eine Person in das Präsidium gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, sich in seinem Wirkungskreis nach Kräften für die Verwirklichung der Ziele des DFV einzusetzen, die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen, seinen Beitrag pünktlich zu entrichten und, falls es ordentliches Mitglied ist, diese Verpflichtungen auch für seine Einzelmitglieder und für die Familien einzugehen, die bei ihm oder seinen Unterverbänden Mitglied sind.

(4) Der Bundesverbandsrat kann in besonderen Fällen Mitglieder von einzelnen Pflichten befreien.

§ 6 Finanzen, Geschäftsjahr

(1) Die Aufwendungen des Verbandes sollen durch Beiträge, Einnahmen, Zuwendungen und Umlagen der Mitglieder gedeckt werden. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird durch die vom Bundesverbandsrat zu beschließende Beitragsordnung geregelt.

(2) Alle sonstigen mit dem Finanzgebaren des Verbandes zusammenhängenden Entscheidungen regelt die Kassenordnung.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Verbandes, Vorstand nach § 26 BGB

(1) Ordentliche Organe des Verbandes sind:

a) der Bundesverbandstag;

b) der Bundesverbandsrat;

c) das Präsidium.

(2) Weitere Organe sind:

a) der Schiedsausschuss;

b) die Revisoren.

(3) Das Präsidium bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Präsidiums vertreten, wobei einer der Präsident oder ein Vizepräsident sein muss.

(4)  Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Der Bundesverbandstag

(1) Der Bundesverbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er ist durch das Präsidium alle vier Jahre, in dringenden Fällen als außerordentlicher Bundesverbandstag auf Beschluss des Bundesverbandsrates oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die Einberufung eines ordentlichen Bundesverbandstages muss mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich an die Mitglieder unter Bekanntgabe der vom Präsidium aufzustellenden Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung ist darüber hinaus in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.

Die Einberufung eines außerordentlichen Bundesverbandstages muss mit einer Frist von einem Monat schriftlich an die Mitglieder unter Bekanntgabe der vom Präsidium aufzustellenden Tagesordnung erfolgen.

(3) Familien- oder verbandspolitische Anträge müssen sechs Wochen, alle die Satzung betreffenden Anträge drei Monate vor Beginn des Bundesverbandstages dem Präsidium vorliegen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes und seine Organe.

Werden Anträge auf Tatsachen gestützt, die erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten sind, so können sie von mindestens zehn Delegierten oder einem der Verbandsorgane jederzeit, auch noch auf dem Bundesverbandstag, gestellt werden.

(4) Teilnahmeberechtigt sind:

a) die ordentlichen Mitglieder durch ihre Delegierten,

b) die außerordentlichen Mitglieder,

c) die Ehrenmitglieder,

d) die Mitglieder der Organe des Verbandes,

e) der Bundesgeschäftsführer und alle für die Durchführung notwendigen Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle,

f) ein Vertreter der Redaktion der Verbandszeitschrift,

g) ein Vertreter bestehender Einrichtungen gemäß § 1 (4).

(5) Stimmberechtigt sind:

a) die ordentlichen Mitglieder durch ihre Delegierten, wobei jeder Delegierte eine Stimme hat,

b) die Mitglieder des Bundesverbandsrates und des Präsidiums. Das Stimmrecht der Mitglieder des Präsidiums ruht beim Beschluss über ihre Entlastung.

(6) Jedes ordentliche Mitglied entsendet zum Bundesverbandstag für die ersten 100 Mitglieder einen Delegierten, für die weiteren 100 Mitglieder einen zweiten Delegierten und für je 300 weitere Mitglieder einen weiteren Delegierten. Maßgebend für die Berechnung der Mitgliederzahl ist die durchschnittliche Beitragsrechnung für das dem Bundesverbandstag vorangegangene Kalenderjahr.

(7) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten muss satzungsgemäß zustande gekommen sein und dem Präsidium durch schriftliche Mitteilung nachgewiesen werden. Für ausfallende Stimmberechtigte treten die gemeldeten Ersatzdelegierten ein.

(8) Das Stimmrecht ruht für die Delegierten des ordentlichen Mitglieds, das seine Beitragspflicht aus dem vorletzten 2-monatigen Abrechnungszeitraum nicht nachweislich erfüllt hat. Diese Feststellung trifft nach Anhörung des Schatzmeisters der Wahlausschuss.

(9) Die Aufgaben des Bundesverbandstages sind:

a) die Festlegung der Grundzüge der Verbandspolitik,

b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums und der Berichte des Schatzmeisters, der Revisoren und des Schiedsausschusses; die Berichte sind den Delegierten mit den Tagungsunterlagen schriftlich zuzuleiten,

c) die Entlastung des Präsidiums,

d) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

e) die Wahl des Schiedsausschusses,

f) die Wahl der Revisoren,

g) die Beschlussfassung über die eingereichten Anträge,

h) die Vornahme von Satzungsänderungen nach § 16 (1),

i) die Beschlussfassung über die Kassenordnung,

j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,

k) die Beschlussfassung über die Geschäfts- und Wahlordnung,

l) die Beschlussfassung über die Schiedsordnung,

m) die Auflösung des Verbandes,

n) die Bestellung von Liquidatoren.

(10) Über den Bundesverbandstag ist ein Protokoll zu erstellen. Es muss von dem alten und dem neuen Präsidenten, dem Versammlungsleiter und ggf. dem Wahlleiter sowie vom Protokollführer unterzeichnet werden. Eine Protokollabschrift ist den Teilnehmern des Bundesverbandstages unverzüglich zu übersenden. Einsprüche sind innerhalb von zwei Monaten nach Versendung des Protokolls dem Präsidium zuzusenden.

§ 9 Der Bundesverbandsrat

(1) Der Bundesverbandsrat setzt sich zusammen aus:

a) einem Vertreter jedes ordentlichen Mitglieds,

b) den Mitgliedern des Präsidiums,

c) den Ehrenpräsidenten.

(2) Der Vertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds und der Präsident oder sein Stellvertreter sowie jeder Ehrenpräsident haben je eine Stimme. Doppelfunktionen begründen kein Mehrfachstimmrecht. Eine Vertretung im Stimmrecht bzgl. der Mitglieder zu Abs. (1) c) ist ausgeschlossen.

(3) Die Aufgaben des Bundesverbandsrates sind:

a) Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Entscheidungen der Verbandsführung und über wesentliche Fragen der Familienpolitik,

b) Überwachung der Arbeit des Verbandes und der Mitglieder,

c) Koordinierung der Arbeit des Verbandes und der Mitglieder,

d) die Neuaufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,

e) Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,

f) der Ausschluss von Mitgliedern, Ehrenpräsidenten und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft,

g) die Abberufung von Mitgliedern der Organe nach Feststellung des Schiedsausschusses gemäß § 12 (3) b) /bb),

h) die Befreiung von Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben,

i) die Ersatzwahl für während der Amtszeit ausscheidende Präsidiumsmitglieder, Revisoren und Mitglieder des Schiedsausschusses,

j) die Beschlussfassung über die Einberufung eines außerordentlichen Bundesverbandstages,

k) die Vornahme von Satzungsänderungen in den in § 16 (2) genannten Fällen,

l) die Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung, den Haushaltsplan und die Jahresabschlussrechnung,

m) die Beschlussfassung der Beitragsordnung,

n) die Beschlussfassung über einmalige Umlagen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder entsprechend dem Beitragsschlüssel in besonderen und begründeten Fällen. Die Höhe der während eines Kalenderjahres erhobenen Umlagen darf ein Sechstel des Jahresbeitrags der Mitglieder nicht überschreiten.

In den Fällen der Ziffern m) und n) entscheidet der Bundesverbandsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Die Stimmenverhältnisse richten sich analog zur Gewichtung der Landesverbände im Bundesverbandstag § 8 Abs.6.

(4) Der Bundesverbandsrat ist vom Präsidium in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal im Jahr mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Er ist ferner – ohne besondere Frist – einzuberufen auf Verlangen von

a) zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Verbandes oder

b) der Hälfte der Stimmen des Bundesverbandsrates.

(5) Der Bundesgeschäftsführer und ein Vertreter der Redaktion der Verbandszeitschrift nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(6)  Über die Sitzungen des Bundesverbandsrates ist ein Protokoll zu erstellen und nach Unterzeichnung durch den Versammlungsleiter und Protokollführer den Mitgliedern des Bundesverbandsrates unverzüglich zuzuleiten.

§ 10 Präsidium

(1) Das Präsidium des Verbandes besteht aus:

a) dem Präsidenten

b) bis zu drei Vizepräsidenten

c) dem Schatzmeister

(2) Das Präsidium wird auf vier Jahre in geheimer Wahl gewählt und bleibt bis zum Abschluss der nächsten Neuwahlen im Amt.

(3) Das Präsidium hat die Aufgabe:

a) die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen und dessen Interessen in allen Tagesfragen wahrzunehmen,

b) den Verband bei allen nationalen, internationalen und übernationalen Institutionen zu vertreten, die in ihrer Wirksamkeit direkt oder indirekt seine Interessen oder die seiner Mitglieder berühren,

c) eine Geschäftsstelle des Verbandes zu unterhalten, Geschäftsführer und, falls erforderlich, weitere Hilfskräfte zur Durchführung der Verbandsgeschäfte anzustellen,

d) Beauftragte für die Durchführung besonderer verbandspolitischer Aufgaben zu bestellen,

e) die Beschlüsse der Bundesverbandstage und des Bundesverbandsrates auszuführen,

f) den Entwurf des Haushaltsplans den Mitgliedern des Bundesverbandsrates zur Beschlussfassung – im Falle der Dringlichkeit brieflich – vorzulegen,

g) Bundesverbandstage und Bundesverbandsratssitzungen einzuberufen,

h) die Mitglieder der Ausschüsse nach § 11 zu berufen,

i) die Verbandspolitik der ordentlichen Mitglieder zu koordinieren,

j) gestaltend auf den Inhalt der Verbandszeitschrift Einfluss zu nehmen.

(4) Das Präsidium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, außerdem auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundesgeschäftsführer und ein Vertreter der Redaktion der Verbandszeitschrift nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(5) Über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen und nach Unterzeichnung (wie § 9 (6)) den Mitgliedern des Präsidiums und nach Genehmigung durch das Präsidium den Mitgliedern des Bundesverbandsrates unverzüglich zuzuleiten.

§ 11 Familienpolitische Ausschüsse

Zur Unterstützung und Beratung von Bundesverbandsrat und Präsidium in Fragen der Familienpolitik können vom Präsidium Fachausschüsse gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

§ 12 Der Schiedsausschuss

(1) Der Schiedsausschuss wird durch den Bundesverbandstag gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zur Bekleidung des Richteramtes besitzen.

(2) Die Mitglieder des Schiedsausschusses dürfen nicht Mitglied eines anderen Organs des Verbandes sein.

(3) Der Schiedsausschuss entscheidet über das Vorliegen

a) von den in der Satzung vorgesehenen Fällen (§ 4 (2) c)),

b) auf Antrag des Bundesverbandsrates und/oder des Präsidiums

aa) in Verbandsfragen rechtlichen Inhalts von grundsätzlicher Bedeutung,

bb) in Fällen satzungswidrigen Verhaltens von Mitgliedern des Verbandes oder seiner Organe,

c) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Verbandsangelegenheiten auf Verlangen einer Partei.

(4) Die Entscheidungen des Schiedsausschusses sind nicht anfechtbar.

(5) Das Verfahren richtet sich nach der vom Bundesverbandstag zu beschließenden Schiedsordnung.

§ 13 Die Revisoren

(1) Durch den Bundesverbandstag sind zwei Revisoren und zwei Stellvertreter zu berufen. Die Revisoren und die Stellvertreter müssen für ihre Aufgaben fachlich qualifiziert sein.

(2) Aufgabe der Revisoren ist es:

a) mindestens einmal im Jahr die Kassen und Konten des Verbandes zu prüfen,

b) nach Ende jeden Geschäftsjahres und beim Wechsel des Schatzmeisters die Abschlussrechnung zu prüfen.

(3) Die Revisoren berichten mindestens einmal im Jahr dem Bundesverbandsrat über ihre Tätigkeit.

(4) Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied eines anderen Organs des Verbandes sein.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe des Verbandes

(1) Mitglieder der Organe des Verbandes haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Verband. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen den Verband nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln. In Angelegenheiten des Verbandes dürfen sie eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn der Bundesverbandsrat dies ohne Mitwirkung der Beteiligten beschlossen hat.

(2) Mitglieder der Organe des Verbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(3) Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind zur Verschwiegenheit über den Hergang einer Beratung und Abstimmung und über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Vertraulichkeit besonders vorgeschrieben oder von einem Organ des Verbandes beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Organ des Verbandes oder aus dem Verband ausgeschieden sind.

(4) Verletzt ein Mitglied eines Organs des Verbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig seine ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten und Aufgaben, hat es dem Verband den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Mitglieder der Organe des Verbandes dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend  oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt nicht für die Wahlen zu Ämtern des Verbandes.

§ 15 Beschlussfähigkeit, Wahlen, Beschlussfassung

Die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Wahlen werden in der Geschäfts- und Wahlordnung geregelt. Die Geschäfts- und Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Änderungen dieser Satzung kann ein Bundesverbandstag mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2) Änderungen dieser Satzung kann der Bundesverbandsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn die beabsichtigte Änderung mindestens einen Monat vor der Sitzung mitgeteilt wurde. Durch Beschlüsse des Bundesverbandsrates können nur nachstehende Paragraphen dieser Satzung geändert werden: § 4 (1) a) II, § 4 (1) b) und c) Mitgliedschaft; § 5, Rechte und Pflichten der Mitglieder; § 6, Finanzen, Geschäftsjahr (3); § 11 Familienpolitische Ausschüsse.

Satzungsänderungen redaktioneller Art, die von Gerichten oder Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesverbandsrat vornehmen.

§ 17 Auflösung oder Aufhebung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Delegierten des Bundesverbandstages. Ist der ordnungsgemäß einberufene Bundesverbandstag nicht beschlussfähig, kann mit gleicher Tagesordnung auch kurzfristig erneut eingeladen werden. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(2) Ein Auflösungsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn gleichzeitig drei Liquidatoren berufen werden und diese ihr Amt annehmen.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte des Verbandes zu beenden.

(4) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fällt ein nach Abwicklung aller Geschäfte verbleibendes Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.