Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus stellen sich für Familien viele wichtige Fragen. Der Deutsche Familienverband e.V. (DFV) hilft und stellt die häufigsten Fragen und Antworten zur Verfügung.
Stand: 5.04.2020
A. Wichtiges
B. Hilfe und Rat
C. Hygiene
D. Schwangerschaft und Geburt
E. Kita/Kindergarten/Vereinbarkeit
F. Arbeit, Geld und Miete
G. Schule und Studium
A. Wichtiges
1. Was sind die wichtigsten Informationsquellen?
Wenn Sie sich bezüglich der Coronavirusinfektion informieren wollen, verweisen wir Sie auf nachfolgende Informationsquellen:
- Ihr Hausarzt als Ansprechpartner für eine eventuelle Erkrankung
- Der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117
- Das zuständige Gesundheitsamt. Diese Rufnummer können Sie über die Suche des Robert Koch-Instituts ermitteln
- Aktuelle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums
- Coronavirus-Hotline des Bundesgesundheitsministeriums: (030) 34 64 65 100
- Informationsseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Robert Koch-Institut
- Podcast von Prof. Dr. Christian Drosten, Leiter Virologie Charité Berlin
- Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte:
- Fax: (030) 340 60 66 07
- E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de und info.gehoerlos@bmg.bund.de
2. Wo finde ich Verordnungen der Bundesländer?
- Land Baden-Württemberg
- Freistaat Bayern
- Land Berlin
- Land Brandenburg
- Freie Hansestadt Bremen
- Freie und Hansestadt Hamburg
- Land Hessen
- Land Mecklenburg-Vorpommern
- Land Niedersachsen
- Land Nordrhein-Westfalen
- Land Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Freistaat Sachsen
- Land Sachsen-Anhalt
- Land Schleswig-Holstein
- Freistaat Thüringen
3. Wann wird ein Corona-Impfstoff zur Verfügung stehen?
Weltweit arbeiten Forschungsinstitute daran, einen Impfstoff gegen die Coronavireninfektion zu entwickeln. Neue Forschungstechniken und Vorerfahrungen mit Coronaviren (z.B. SARS) lassen darauf schließen, dass wahrscheinlich im Frühjahr 2021 ein Impfstoff zur Verfügung stehen wird, so das Robert Koch-Institut.
4. Wie kann ich meinem Kind die gegenwärtige Situation kindgerecht erklären?
Die aktuelle Berichterstattung, die Schließung von Kindertagesstätten, Kindergärten sowie Schulen und Gespräche zwischen Erwachsenen können Kinder verängstigen.
Ein wichtiger Grundsatz lautet: Beruhigen Sie Ihre Kinder und nehmen Sie ihre Sorgen ernst. Strahlen Sie Ruhe und Geborgenheit aus. Erklären Sie Ihren Jüngeren die Krankheit auf sensible und nicht übertriebene Weise. Nehmen Sie sich unbedingt die Zeit, auf Fragen Ihrer Kinder einzugehen. Verwenden Sie bitte auch keine Worte, die Kinder verunsichern oder die sie vielleicht noch nicht verstehen („Tödlicher Virus“, „Panik“, „Infizierte“, „Weltweite Pandemie“, „Kontaktsperre“ usw.). Machen Sie deutlich, dass es eine neue Krankheit ist, welche der eigene Körper noch nicht kennt und dieser erst damit umzugehen lernen muss. Wichtig ist es, dass Sie stets bei den Fakten bleiben und sich um Aufklärung bemühen (z.B. beim Thema Hygiene und warum wir erst einmal alle zusammen zuhause bleiben müssen oder Verwandte und Freunde für eine gewisse Zeit nicht persönlich treffen können).
Lenken Sie das Augenmerk auf Lösungen. Wie können wir in Kontakt mit Oma, Opa, der Familie bleiben? Was können wir basteln, verschicken (z.B. Briefe schreiben, Sprachnachrichten aufnehmen, Grußbotschaften versenden)? Für wen in der Nachbarschaft können wir etwas Nettes tun – ein Bild malen oder vielleicht einen Kuchen backen?
Ältere Kinder müssen – je nach Alter – umfassender sachlich informiert werden. Hier sollte man vor allem darauf achten, dass sie nicht in der Nachrichtenflut allein gelassen werden und z.B. der Nachrichtenkonsum begrenzt wird bzw. bestimmte Infosendung gemeinsam geschaut werden, damit ein Austausch in der Familie stattfinden kann.
5. Soll ich Lebensmittelvorräte anlegen?
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) empfiehlt grundsätzlich einen Nahrungsmittelvorrat für 10 Tage. Auf der BKK-Webseite findet sich eine Checkliste zum Download (PDF). Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass es zu Lieferengpässen kommen wird (bestimmte Artikel wie Toilettenpapier, Papierküchentücher sowie Feuchttücher, H-Milch sind leider derzeit zwar Mangelware, sollen aber regelmäßig nachgeliefert werden).
6. Was bedeutet häusliche Quarantäne?
Die häusliche Quarantäne (14 Tage) ist eine freiwillige Schutzmaßnahme, die vor Ansteckung der eigenen Person oder Dritten dient. Auch wenn Sie sich nicht krank fühlen (es aber sind), ist es möglich, dass Sie weitere Personen anstecken. Das Ziel der häuslichen Quarantäne ist, die Ausbreitung der Coronavireninfektion möglichst zu verhindern oder zeitlich zu „strecken“, damit das Gesundheitssystem nicht mit einer Überanzahl an Infizierten überfordert wird. Von der häuslichen Quarantäne ist die medizinisch angeordnete häusliche Quarantäne zu unterschieden, die zwingend einzuhalten ist (Zuwiderhandlungen können strafbewehrte Konsequenzen haben).
Bedenken Sie bitte, dass die Vireninfektion Ihnen vielleicht nichts antun könnte (da sie in der Mehrzahl der Fälle mild verläuft), aber es besonders bei Risikogruppen zu ernsten und lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen bis hin zum Tod kommen kann.
Bleiben Sie deshalb zu Hause und schützen Sie andere! Denken Sie bitte daran, dass Ihr zuhause bleiben auch Ärzten, Krankenschwestern und Pflegekräften beim Engagement gegen die Coronavireninfektion hilft.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bietet zum Thema Quarantäne einen Flyer zum Download (PDF) an.
7. Was bedeutet „Kontaktverbot“?
Die Bundeskanzlerin verkündete am 22.03.2020 folgende Bund-Länder-Vereinbarung:
I. Sie werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den
Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben. Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Konkret ausgestaltet sind die Verhaltensregeln in den sogenannten Allgemeinverfügungen, die in jedem Bundesland individuell formuliert sind. Auch wenn sie von den Punkten der Kanzlerin abweichen und sogar strenger sein können, gelten die Allgemeinverfügungen des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Kommune. Der Beschluss der Kanzlerin bzw. der Ministerpräsidenten sind Leitlinien und haben empfehlenden Charakter.
Zu finden sind die jeweiligen Allgemeinverfügungen auf der Homepage Ihrer Landesregierung oder Ihrer Kommune (siehe dazu Punkt A).
B. Hilfe und Rat
1. Probleme zuhause / Häusliche Gewalt. Wo finde ich Hilfe?
- 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr kostenfrei erreichbar: Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen: 08000 116 016
- Auch die Jugendämter vor Ort können Ihnen helfen.
- Die „Nummer gegen Kummer“ bietet Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern. Das Kinder- und Jugendtelefon ist unter der Nummer 116 111 zu erreichen (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr). Das Elterntelefon erreicht man unter 0800 1110 550 (Montag-Freitag 9 bis 11 Uhr, Dienstag + Donnerstag 17 bis 19 Uhr).
- Telefonseelsorge der katholischen Kirche: 0800 1110222
- Telefonseelsorge der evangelischen Kirche: 0800 1110111
- Muslimisches Seelsorgetelefon: 030 44 35 09 821
- Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten. In ganz Deutschland sind Berater unter der kostenlosen Rufnummer 0800 111 0550 montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr erreichbar.
- Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800 40 400 20
- Seniorentelefon gegen Einsamkeit: 0800 470 80 90
- Im Notfall rufen Sie die Polizei: 110
2. Ich brauche Rat! Kann ich mich an den Deutschen Familienverband wenden?
Unsere Orts-, Regional- und Landesverbände helfen, wo es möglich ist. Entweder durch Beratung oder direkte Hilfe vor Ort. Da die Gliederungen des Deutschen Familienverbandes selbständig sind, nehmen Sie einfach Kontakt mit unseren Landesverbänden auf. Da die meisten Büros auf Home Office umgestellt haben, schreiben Sie am besten eine E-Mail.
Auch der DFV-Bundesverband steht Ihnen mit Beratung zur Seite. Schreiben Sie einfach an post@deutscher-familienverband.de Wir schauen dann gemeinsam, wie wir helfen können.
C. Hygiene
1. Können Sie mir Hygienetipps geben?
Folgende Maßnahmen sind wichtig:
- Abstand halten zu Dritten (1,5 bis 2 m)
- Sorgfältiges Händewaschen mit Wasser und Seife
- Nießen/Husten Sie in die Armbeuge
Hygienetipps können Sie auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung abrufen: https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/
2. Schützt mich eine Atemmaske vor einer Infektion?
Vor einer Virusinfektion können Sie sich mit einer (Papier-)Atemmaske nicht schützen, insbesondere wenn diese nach einigen Minuten durch den Atem feucht geworden ist. Zudem fließt die Atemluft auch an den Rändern der Maske vorbei, so dass eine Infektion stattfinden kann. Atemmasken können helfen, wenn Sie selbst bereits erkrankt sind und Ihre Umgebung schützen wollen. Vergessen Sie dennoch nicht, die Atemmaske dann regelmäßig zu wechseln!
3. Muss ich jetzt regelmäßig Desinfektionsmittel verwenden?
Zuhause ist es nicht nötig, regelmäßig Desinfektionsmittel zu verwenden. Sofern Sie welches verwenden, achten Sie darauf, dass es den Zusatz „begrenzt viruzid“ enthält. Grundsätzlich reicht richtiges Händewaschen mit Wasser und Seife (Video) aus.
Personen hingegen, die Kontakt mit infizierten oder gefährdeten Personen (chronisch Kranke, Menschen mit einem schwachen Immunsystem, Diabetiker) haben, sollten Desinfektionsmittel in jedem Fall verwenden.
D. Schwangerschaft und Geburt
1. Ist mein ungeborenes Kind gefährdet?
Schwangere scheinen nach derzeitiger Datenlage nicht gefährdeter zu sein als andere, gesunde Menschen. Eine Übertragung des Coronavirus auf das ungeborene Kind wird derzeit ausgeschlossen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass infizierte Mütter ein erhöhtes Fehlgeburtsrisiko aufweisen.
2. Wo finde ich weiterführende Informationen zu Schwangerschaft und Geburt während der Corona-Epidemie?
Der Berufsverband der Frauenärzte bietet eine umfangreiche Liste von Fragen & Antworten zum Thema.
E. Kita/Kindergarten/Vereinbarkeit
1. Ich bin berufstätig und die Kita ist nun geschlossen. Darf ich einfach zu Hause bleiben?
Durch die Schließung von Kitas und Schulen stehen viele berufstätige Eltern vor der Schwierigkeit, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Wer einfach zuhause bleibt, ohne dies vorab mit dem Arbeitgeber abzustimmen, riskiert eine Abmahnung oder gar die Kündigung.
Eltern müssen sich um eine Alternative bemühen (z.B. Verwandte, Freunde, Tagesmütter, Nachbarn). Erst wenn Sie (erfolglos) alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, können Sie vom Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 Abs. 3 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber Gebrauch machen. In diesem Fall ist jedoch nicht immer garantiert, dass Sie für die Zeit, in der Sie keine Erwerbsarbeit leisten, ein Gehalt erhalten.
2. Habe ich ein Recht auf Lohnfortzahlung, wenn die Kita geschlossen ist und ich zu Hause sein muss?
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 616 BGB) bei der Ausübung einer Leistungsverweigerung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen gegeben und auch nur, wenn die Verhinderung des arbeitsrechtlichen Leistungsanspruchs nicht erhebliche Zeit andauert (in der Regel 2-3 Tage). Da die Schließung der Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen mehrere Wochen dauern wird, entfällt in der Regel der Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Wir raten dringend, sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine gute und praktikable Lösung zu einigen.
3. Soll ich meine Kinder zu den Großeltern zur Betreuung geben?
Als alternative Betreuungsmöglichkeit für Kinder kommen zum Beispiel der Partner, Verwandte, Freunde oder Nachbarn in Frage. Auf die Betreuung der Kinder durch Großeltern sollte verzichtet werden. Ältere Menschen sind durch das Coronavirus besonders gefährdet. Ebenfalls wird davon abgeraten, die Betreuungsgruppen immer wieder zu ändern, um keine neuen Kontakte und Übertragungswege herzustellen.
4. Wer kann die Notbetreuung von Kindern in Anspruch nehmen?
Je nach Bundesland sind es unterschiedliche Berufsgruppen, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich sind es Berufsgruppen, die in Bereichen der so genannten systemrelevanten Infrastruktur arbeiten, so u.a.:
- Polizei
- Feuerwehr
- Krankenpflege
- Rettungsdienst
- Ärztliches Personal
- Reinigungskräfte
- Apotheker
- Laboranten
- Justizvollzug
- Behindertenhilfe
- Einzelhandel
Ziel der Notbetreuung ist es, dass die systemrelevanten Bereiche nicht durch den Ausfall von Mitarbeitern gefährdet werden.
5. Was passiert mit den anfallenden Kita/KiGa-Gebühren?
Ob Eltern die bereits gezahlten Gebühren für die Kindertagesstätte/den Kindergarten erstattet bekommen, ist derzeit noch unklar. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey hat an die Länder und Kommunen appelliert, den Eltern die Beiträge zu erlassen. Inzwischen haben mehrere Kommunen bzw. Bundesländer bereits zugesagt, Erstattungen durchzuführen.
F. Arbeit, Geld und Miete
1. Fragen rund um die Arbeitsagentur (Arbeitslosengeld, Hartz IV, Kurzarbeitergeld)
Informationen rund um die Arbeitsagentur für Arbeit und ihre Leistungen finden Sie hier (https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq) sowie unter diesem Link (https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen).
2. Meine Familie hat nur ein kleines Einkommen. Gibt es Hilfe?
Der „Notfall-Kinderzuschlag“ unterstützt Familien mit kleinen Einkommen. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den Kinderzuschlag stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.
- Allgemeine Informationen zum Kinderzuschlag finden sich hier.
- Häufige Fragen und Antworten zum Kinderzuschlag finden sich hier.
3. Durch Kita- und Schulschließungen musste ich zuhause bleiben und habe einen Verdienstausfall. Kann ich Hilfe bekommen?
Die Bundesregierung plant derzeit eine Gesetzesänderung, so dass Eltern von Kindern bis 12 Jahren, die wegen Kita- und Schulschließungen zu Hause bleiben müssen, einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro für 6 Monate) erhalten. Eltern haben nur Anspruch, wenn keine anderweitige, zumutbare Betreuung organisiert werden kann, kein Kurzarbeitergeld erhalten, kein bezahltes Home Office haben oder durch das Fernbleiben keine Überstunden abbauen können.
4. Fragen rund um die Erwerbstätigkeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet Ihnen Fragen rund um die Themen Entgeltfortzahlung, Kurzarbeitergeld, Rechte und Pflichten bei der Arbeit und weitere.
5. Ich habe Schwierigkeiten, meine Miete zu bezahlen! Lande ich jetzt auf der Straße?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, für Ihre Wohnung eine Miete zu bezahlen. Spätestens nach zwei Monaten ohne Mietzahlungen kann Sie der Vermieter kündigen. Derzeit arbeitet die Bundesregierung ein Gesetz aus, das Wohnungskündigungen verbietet, wenn die Coronakrise der Grund für ausbleibende Mietzahlungen ist. Dies soll für Mietschulden im Zeitraum 1.04. bis 30.06.2020 gelten. Die Miete muss dann aber nachgezahlt werden. In jedem Fall ist es ratsam, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben.
G. Schule und Studium
1. Die Schulen sind geschlossen. Was bedeutet das für anstehende Prüfungen?
Jede Schule und Universität behandelt das Thema unterschiedlich. Für Details wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Schule oder Universität.
2. Wird das Bafög weiterhin gezahlt?
Definitiv ja! Nähere Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php
3. Einschulungstermin Grundschule, Übertritt Realschule auf das Gymnasium. Wo kann ich mich informieren?
Da jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen trifft, bitten wir Sie, sich direkt an die für Ihr Bundesland zuständigen Kultusministerien zu wenden. Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern finden Sie geordnet nach Bundesland auf der Webseite der Kultusministerkonferenz (KMK): https://www.kmk.org/kmk/mitglieder.html
Und das Wichtigste:
Bleiben Sie gesund – Achten Sie auf andere – Helfen Sie denjenigen, die sich nicht selbst helfen können!
Deutscher Familienverband e.V.
– IHRE SPENDE HILFT –