Familien, die wegen der Coronakrise Einkommenseinbußen erleiden, und jetzt (nur noch) ein kleines Einkommen erzielen, sollen besser unterstützt werden. Familien können ab dem 1. April 2020 den Kinderzuschlag als „Notfall- KiZ“ leichter beantragen.

Was ist der Kinderzuschlag (KiZ)?

Der Kinderzuschlag (kurz: KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen als Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld. Dieses zusätzliche Geld soll zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes decken. Ein weiterer Vorteil des KiZ: Wer die staatliche finanzielle Unterstützung erhält, hat einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ist von Kitagebühren befreit.

Die Prüfung des regulären Anspruchs auf KiZ erfolgt anhand des Einkommens aus den letzten 6 Monaten vor Antragstellung. Der KiZ wird dann für 6 Monate bewilligt.

Was bedeutet „Notfall-KiZ“?

Den KiZ gibt es schon länger. Im Rahmen der Corona-Krise wird der KiZ vorübergehend zu einem „Notfall-KiZ“. Er soll insbesondere Familien helfen, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem „Notfall-KiZ“ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Berechnungsgrundlage für den KiZ ist bislang das durchschnittliche Einkommen der vergangenen 6 Monate. Beim „Notfall-KiZ“ erfolgt die Berechnung vorübergehend anhand des Elterneinkommens aus dem letzten Monat vor Antragstellung. Bei Antragstellung im April 2020 ist also z.B. das Einkommen aus März 2020 relevant.

Durch diese zeitlich befristete Umgestaltung kann der KiZ die aktuelle krisenbedingte Lebenslage von Familien, die in den Einkommensbereich der Leistung fallen, besser erfassen.

Wie hoch muss das Einkommen sein und wie hoch darf das Einkommen sein, damit man KiZ bzw. den „Notfall-KiZ“ bekommt?

Anspruch auf KiZ haben Familien mit kleinem Einkommen. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Familie individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. Durch den „Notfall-KiZ“ haben sich die Einkommensbereiche nicht geändert. Die folgenden Beispiele zeigen, wann Familien den KiZ bekommen können (Wohnkosten und Gehälter pro Monat):

  • Zahlt ein alleinerziehendes Elternteil ca. 500 Euro Warmmiete, kann der KiZ bezogen werden, wenn der Verdienst bei rund 1.300 bis etwa 2.000 Euro brutto (ungefähr 1.000 bis 1.400 netto) liegt (Kind: 6 Jahre).
    Bei einer Warmmiete von ca. 800 Euro, darf das Bruttogehalt rund 1.200 bis rund 2.500 Euro (ungefähr 1.000 bis 1.700 netto) betragen. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss kommen hier noch hinzu (Kinder: 6 und 8 Jahre).
  • Bei einer Paarfamilie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von etwa 700 Euro darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis etwa 3.300 Euro (ungefähr 1.300 bis 2.400 netto) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
    Bei einer Warmmiete von etwa 1.000 Euro, darf das Bruttogehalt rund 2.000 bis etwa 3.600 Euro (ungefähr 1.600 bis 2.600 netto) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
  • Zahlt eine Paarfamilie mit drei Kindern eine Warmmiete von etwa 1.000 Euro, darf sie rund 1.500 bis etwa 4.200 Euro brutto (ungefähr 1.200 bis 3.000 netto) verdienen (Kinder: 6, 8 und 10 Jahre).

Was ist der „Notfall-KiZ“?

Eltern, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 KiZ beantragen, bekommen statt des KiZ den „Notfall-KiZ“. Bei Anträgen in diesem Zeitraum wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der letzten 6 Monate, sondern nur anhand des letzten Monats geprüft. So kann besser auf kurzfristige Einkommenseinbußen reagiert werden und Familien können den KiZ möglichst zeitnah beziehen. Außerdem wird beim KiZ in diesen Fällen das Vermögen nicht geprüft. Es reicht in der Regel aus, wenn die antragstellende Person erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Der KiZ kann dadurch höher ausfallen. Die Regelungen erleichtern die Beantragung.

Welche neuen Regelungen gelten für Familien, die bereits KiZ beziehen oder jedenfalls bis März schon beantragt haben?

Auch die Lebenslage von Eltern, die aktuell schon KiZ beziehen, wird besser erfasst. Sie können im April oder Mai 2020 einen einmaligen Antrag auf Überprüfung (kurz: Überprüfungsantrag) stellen. In diesen Fällen wird der KiZ mit dem aktuellen Einkommen der Eltern aus dem letzten Monat neu berechnet. Eine Anpassung der Höhe des KiZ erfolgt nur, wenn die Überprüfung einen höheren Betrag ergibt. Eltern, die den Antrag auf KiZ bereits vor dem 1. April 2020 gestellt haben, die aber noch keine Bewilligung erhalten haben, können ebenfalls einen Überprüfungsantrag stellen.

Eltern, die den KiZ beziehen und den Höchstsatz von 185 Euro erhalten, bekommen eine automatische Verlängerung der Leistung für weitere 6 Monate. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen und keine neuen Nachweise vorlegen. So kann die Leistung leicht und ohne Unterbrechung gewährt werden.

Alle Regelungen für einen leichteren Zugang zum KiZ sind für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 vorgesehen. Sie sind ein Bestandteil des Sozialschutzpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Sie entlasten auch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, sodass diese mehr Kapazitäten für den „Notfall-KiZ“ hat.

Lohnt es sich sofort in dem Monat, in dem ein geringeres Einkommen erzielt wurde, einen Antrag auf KiZ zu stellen?

Bei Anträgen ab dem 1. April 2020 wird das Einkommen der Eltern nicht – wie bislang – anhand der letzten 6 Monate, sondern nur anhand des letzten Monats vor dem Monat der Antragstellung geprüft. Insofern kann es sich bei einer Verringerung des Einkommens lohnen, einen Antrag auf KiZ erst im Monat danach zu stellen. Der sechsmonatige Bewilligungszeitraum beginnt in jedem Fall mit dem Monat der Antragstellung.

Wie kann der „Notfall-KiZ“ beantragt werden?

Vorab kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse einfach geprüft werden, ob der KiZ bzw. der „Notfall-KiZ“ in Betracht kommt.

Ebenso wie der KiZ kann der „Notfall-KiZ“ bei der Familienkasse oder digital unter www.kizdigital.de bei der Familienkasse beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass auch mit der angekündigten Gesetzesänderung aufgrund der Corona- Krise eine Einkommensprüfung stattfindet und somit entgegen anders lautender Aussagen in den sozialen Medien nicht jede Familie ohne weitere Prüfung KiZ erhält. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, vor der Antragstellung immer die Voraussetzungen mit dem „KiZ-Lotsen“ unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse zu prüfen und dann erst einen Antrag zu stellen. Die Antragstellung geht am einfachsten ebenfalls online unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start.

Voraussetzungen zum KiZ allgemein

Eltern erhalten KiZ für ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn

  • diese Kinder in ihrem Haushalt leben und weder verheiratet noch verpartnert sind,
  • sie für diese Kinder Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung, zum Beispiel aus dem Ausland, bekommen,
  • sie als Paar mindestens ein monatliches Brutto-Einkommen von 900 Euro oder als Alleinerziehende in Höhe von 600 Euro haben,
  • sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem KiZ den Bedarf ihrer Familien decken können und
  • ihr Einkommen, das auf den KiZ angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der KiZ auf null reduziert.

Seit dem 1. Januar 2020 können Eltern den KiZ auch erhalten, wenn sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem KiZ und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II- Anspruch bleiben. Diese Voraussetzungen gelten alle auch für den „Notfall-KiZ“.

Kann man den „Notfall-Kiz“ auch beziehen, wenn man andere Sozialleistungen erhält?

Beim „Notfall-KiZ“ wird ebenso wie sonst beim KiZ geprüft, ob bereits ALG II (auch Hartz IV genannt) bezogen wird. Wenn ALG II bereits bezogen wird, kann zusätzlich kein KiZ bewilligt werden. Denn der KiZ dient dazu, Hilfebedürftigkeit im Sinne des ALG II zu verhindern. Wurde jedoch KiZ bereits bewilligt und treten Änderungen ein, so dass der KiZ nicht mehr ausreicht, kann man gegebenenfalls auch zusätzlich ALG II erhalten.

Den „Notfall-KiZ“ kann man ebenso wie den KiZ bekommen, wenn man Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld (auch ALG 1 genannt) erhält, auch zum Beispiel, wenn man Elterngeld oder Krankengeld bezieht. Diese Leistungen werden als Einkommen berücksichtigt. Häufig wird neben dem KiZ oder dem „Notfall-KiZ“ auch Wohngeld bezogen. Zudem kann neben dem KiZ oder dem „Notfall-KiZ“ auch Unterhaltsvorschuss für ein Kind bezogen werden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann.

Was bedeutet, dass beim „Notfall-KiZ“ nur „erhebliches“ Vermögen berücksichtigt wird?

„Erhebliches” Vermögen liegt in der Regel dann vor, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Bei einer Paarfamilie mit zwei Kindern wären das 150.000 Euro. Wenn Sie weniger Vermögen haben, ist dies für den Bezug des Notfall-KiZ unschädlich.“

Was gilt, wenn Sie derzeit schon den KiZ bekommen?

In der Regel wird der KiZ unverändert bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gezahlt und Sie können im Anschluss den „Notfall-KiZ“ beantragen, wenn ihr Bewilligungszeitraum vor dem 30. September 2020 endet. Wenn Sie den höchstmöglichen KiZ von 185 Euro pro Kind erhalten, wird Ihre Bewilligung ohne erneute Prüfung automatisch um weitere 6 Monate verlängert. So kann die Leistung ohne Unterbrechung gewährt werden.

Wenn Sie nicht den höchstmöglichen KiZ von 185 Euro beziehen und Ihr Einkommen hat sich verringert, können Sie einmalig in den Monaten April oder Mai einen Überprüfungsantrag stellen. Der KiZ wird anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft.

Den „Notfall-KiZ“ kann man jedoch nicht zusätzlich zum KiZ bekommen.

Was gilt, wenn Sie bereits vor dem 1. April 2020 einen KiZ-Antrag gestellt haben, aber noch keinen Bescheid bekommen haben?

Wenn Sie bereits einen Antrag auf KiZ gestellt haben und über diesen noch nicht entschieden wurde, brauchen Sie keinen neuen Antrag zu stellen. Sollten alle Nachweise beigefügt sein, kann die Familienkasse den KiZ berechnen. Wenn dies nicht der Fall ist, wird sich die Familienkasse bei Ihnen melden.

Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse jedoch seit der Antragstellung geändert haben, können Sie ausnahmsweise einen Antrag auf Überprüfung einreichen. Dann wird der KiZ anhand ihrer geänderten Einkommensverhältnisse ab dem 1. April 2020 berechnet. Diese Überprüfungsmöglichkeit besteht nur einmalig in den Monaten April oder Mai 2020.Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag auf den „Notfall-KiZ“ stellen. Die Familienkasse berücksichtigt automatisch die geänderten Regelungen zur Einkommensberücksichtigung.

Können auch Eltern, die einen Überprüfungsantrag stellen, eine automatische sechsmonatige Verlängerung der Leistung bekommen?

Eltern, die bereits KiZ beziehen, können einen Überprüfungsantrag stellen und dann ggf. einen angepassten, höheren KiZ beziehen. Sie können jedoch nicht zusätzlich zum angepassten KiZ noch eine automatische sechsmonatige Verlängerung der Leistung bekommen.

Es kann jedoch jederzeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut KiZ beantragt werden (z.B. unter www.kizdigital.de).

Können auch Eltern, die weniger als den Höchstbetrag von 185 Euro je Kind KiZ bekommen, eine automatische sechsmonatige Verlängerung der Leistung erhalten?

Eltern, die weniger als 185 Euro KiZ bekommen bzw. nicht für alle Kinder den Höchstbetrag von 185 Euro beziehen, erhalten keine automatische sechsmonatige Verlängerung. In diesen Fällen könnte eine Verlängerung einen Nachteil für die Eltern haben, da sie nach einem neuen Antrag und einer neuen Berechnung ggf. mehr KiZ erhalten können.

Was gilt, wenn Sie derzeit schon den KiZ bekommen? Können Sie den regulären KiZ auch weiterhin beantragen?

Im Rahmen der Corona-Krise wird der KiZ nun zu einem „Notfall-KiZ“. Er soll insbesondere Familien helfen, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. In der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 gelten also für die Einkommensberechnungen die Regelungen zum „Notfall-KiZ“. Für alle Anträge, die in dieser Zeit gestellt werden, ist nur das Einkommen in dem Monat vor Antragstellung maßgeblich.

Welche Regelungen gelten für Selbständige, die den „Notfall-KiZ“ beantragen?

Auch Selbstständige müssen, um den KiZ oder ab April den „Notfall-KiZ“ zu erhalten, mit ihrem Einkommen in dem Monat vor der Antragstellung in dem Einkommensbereich des KiZ liegen. Den KiZ können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht

Zum Nachweis des Einkommens sollten Selbstständige die Anlage zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (KiZ 5a) für den letzten Monat vor Antragstellung ausfüllen. Diese finden Sie im Internet unter  https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-kiz5a_ba013415.pdf

Gelten beim „Notfall-KiZ“ Besonderheiten für Patchwork-Familien?

Nein. Der KiZ bzw. der „Notfall-KiZ“ für Familien mit kleinem Einkommen unterscheidet nicht danach, ob Paare verheiratet sind oder nicht. Entscheidend ist auch nicht, ob beide leibliche oder rechtliche Eltern sind. Maßgeblich ist, ob das Kind im Haushalt lebt, und die Eltern für das Kind Kindergeld bekommen.

Sind für einige Eltern aufgrund eines neuen Berechnungszeitraumes auch Verschlechterungen möglich?

Der KiZ bewegt sich in bestimmten Einkommensbereichen. Insofern können sich unterschiedliche Betrachtungszeiträume für die Prüfung des Einkommens positiv, aber auch negativ auf die Leistung auswirken. Wir stellen aber sicher, dass Eltern, die schon KiZ beziehen und einen Überprüfungsantrag stellen, durch den „Notfall-KiZ“ nicht schlechter gestellt werden.

Wie werden die Ämter die Vielzahl der Anträge bewältigen?

Die Familienkassen werden die Bearbeitung der Anträge so steuern, dass die Berechtigten, bei denen sich ein Anspruch abzeichnet, möglichst zeitnah eine Entscheidung erhalten. Die Familienkasse wird kurzfristig zusätzlich Personal einsetzen, um das Mehr an Anträgen – auch infolge der Krise – zu bewältigen.

Werden die Kita-Gebühren auch bei Bezug des Not-Fall KiZ erlassen? Stehen den Kindern auch die übrigen Leistungen für Bildung und Teilhabe zu?

Ja. Es gelten die gleichen Regeln wie beim KiZ.


Quelle: Bundesfamilienministerium

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