Viele Familien stehen zurzeit vor existenziellen Sorgen, weil es drastische wirtschaftliche Einschnitte gibt. Familien, die wegen der Corona-Epidemie Einkommenseinbußen erleiden, und jetzt (nur noch) ein kleines Einkommen für sich und ihre Kinder erzielen, sollen in dieser Zeit durch das Bundesfamilienministerium unterstützt werden. Deshalb wurde der Kinderzuschlag (KiZ) angepasst und vom 1. April bis zum 30. September 2020 zu einem Notfall-KiZ umgebaut.

Mit dem Kinderzuschlag steht Familien mit kleinem Einkommen eine Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld. Ob ein Einkommen klein ist bzw. für die Familie ausreicht, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel:

  • Wie viele Eltern und Kinder leben in der Familie?
  • Wie alt sind die Kinder?
  • Wie hoch sind die Wohnkosten?

Als kleines Einkommen gilt beispielsweise für eine Paarfamilie mit 2 Kindern und Wohnkosten von 700 Euro ein Familieneinkommen von ca. 1.600 bis ca. 3.300 Euro gemeinsames Bruttoeinkommen (ungefähr 1.300 bis 2.400 Euro Nettoeinkommen). Bei höheren Wohnkosten kommen auch höhere Werte in Betracht. Liegt das Familieneinkommen in diesem Bereich, besteht sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Im Rahmen der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag nun zu einem „Notfall-KiZ“ angepasst. Er soll zügig helfen, wenn Familien jetzt Einkommenseinbrüche erleiden und plötzlich nur noch ein kleines Einkommen erzielen. Dafür werden folgende Regelungen getroffen:

  • Bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 gestellt werden, wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der letzten sechs Monate, sondern nur anhand des letzten Monats vor Antragstellung geprüft. Für Anträge im April ist also das Einkommen aus März relevant, für Anträge im Mai das von April. So kann besser auf kurzfristige Einkommenseinbußen reagiert werden.
  • Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Die Regelung erleichtert die Beantragung. Der Kinderzuschlag kann dadurch höher ausfallen.

Aber es bleibt dabei, dass nur Familien mit kleinen Einkommen den KiZ bekommen können. An den Einkommensbereichen ändert sich nichts. Es bleibt auch dabei, dass für die Beantragung Angaben zum Einkommen der Kinder und zu den Wohnkosten der Familien gemacht werden müssen. Diese werden bei der Prüfung des Anspruchs und der Berechnung der KiZ-Höhe berücksichtigt.

Alle Regelungen zum Notfall-KiZ sind für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 vorgesehen. Sie sind ein Bestandteil des Sozialschutzpakets der Bundesregierung. Sie entlasten auch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, sodass diese mehr Kapazitäten für den Notfall-KiZ hat.

Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse kann unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und- kinder/kiz-lotse einfach geprüft werden, ob der Kinderzuschlag bzw. der „Notfall-KiZ“ in Betracht kommt.

Auch der „Notfall-KiZ“ kann unter www.kizdigital.de digital bei der Familienkasse beantragt werden. Weitere Informationen finden sich unter www.notfall-kiz.de

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