Wir jammern nicht, wir klagen!
Kampagnenwebseite: www.elternklagen.de
2001 hat das Bundesverfassungsgericht im Pflegeversicherungsurteil entschieden, dass Eltern verfassungswidrig belastet werden, weil neben den Geldbeiträgen der gleichwertige Erziehungsbeitrag nicht berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet auch die Kranken- und Rentenversicherung auf die Frage der Familiengerechtigkeit hin zu prüfen. Eine wirkliche Prüfung fand nie statt.
Bis heute zahlen über 11 Millionen Eltern mit minderjährigen Kindern doppelt in die Sozialversicherungen ein: Zum einen mit dem Sozialversicherungsbeitrag für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und zum anderen mit der Kindererziehung, ohne die kein Generationenvertrag funktionieren kann.
Der Deutsche Familienverband (DFV) und der Familienbund der Katholiken (FDK) wollen das ändern. Sie klagen stellvertretend für Millionen von Familien vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und fordern Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung!
„Den Generationenvertrag des Sozialstaates halten nur die Eltern ein. Dass gerade sie an diesem Vertrag kaum beteiligt werden, ist ein rechtsstaatlicher Skandal.“
„Es kann nicht sein, dass ein Ehepaar – bei dem nur der eine ein Leben lang ein Gehalt oder einen Lohn einsteckt – Kinder aufzieht und am Ende nur eine Rente bekommt. Auf der anderen Seite verdienen zwei Ehepartner zwei Renten. Und die Kinder des Paares, das nur eine Rente bekommt, verdienen diese beiden Renten mit. Das ist ein glatter Verfassungsverstoß.“
„Unbegreiflicher Weise sind die Kosten des fehlenden Nachwuchses geradezu pervers verteilt. Wenn die fehlenden Geburten das eigentliche Problem für die sozialen Umlagesysteme unserer Gesellschaft darstellen, dann müsste die Erziehung von Kindern doch in diesen Systemen ebenso eingepreist sein wie die monetären Beitragszahlungen. Das Gegenteil ist der Fall.“
Vorgeschichte
Der im Grundgesetz garantierte Schutz der Familie (Art. 6 GG) und die daraus abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind das Fundament der Familienpolitik in unserem Land, allerdings mit einem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. In Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hat aber das Bundesverfassungsgericht seit 1990 mehrfach auf die verfassungswidrige Benachteiligung von Familien hingewiesen und den Gesetzgeber in die Pflicht genommen.
Im Urteil zum steuerfreien Existenzminimum vom 29. Mai 1990 gaben die Bundesverfassungsrichter vor, das Existenzminimum aller Familienmitglieder – also auch der Kinder – in realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen. Auch eine schwierige Haushaltslage des Staates könne keine verfassungswidrige Besteuerung von Familien rechtfertigen, argumentierten sie. Zugleich stellten sie klar, dass eine gerechte Besteuerung von Steuerpflichtigen mit Kindern nicht mit Familienförderung gleichzusetzen sei. Familienförderung könne erst dann beginnen, wenn Steuergerechtigkeit umgesetzt wurde.
„Bei der Einkommensbesteuerung muss ein Betrag in Höhe des Existenzminimums
der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der
Besteuerung unterworfen werden“.
Das „Trümmerfrauenurteil“ vom 7. Juli 1992 macht wichtige Vorgaben für die Berücksichtigung der Kindererziehung in der Rente .Die Verfassungsbeschwerde – die übrigens von drei DFV-Mitgliedsfamilien angestrebt wurde – erreichte aber noch mehr. Das Bundesverfassungsgericht erteilte dem Gesetzgeber einen umfassenden Reformauftrag: Er müsse sicherstellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie in der Gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich verringere.
“Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel die Mittel für den Ausgleich aufgebracht werden, ist jedenfalls sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert. Dem muss der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar Rechnung tragen.”
Deutlich wird auch das Pflegeversicherungsurteil vom 3. April 2001. Zum ersten Mal beziehen sich die Vorgaben der Bundesverfassungsrichter auf die Höhe der Sozialabgaben, die Eltern monatlich zahlen müssen. Sie stellten klar, dass es verfassungswidrig sei, Eltern und Kinderlose mit gleichhohen Beiträgen zur Pflegeversicherung zu belasten. Denn Eltern zahlten nicht nur finanziell ein, sondern auch generativ: Mit der Erziehung ihrer Kinder garantieren sie das Fortbestehen eines Sozialversicherungssystems, das auf nachwachsende Generationen baut. Der generative Beitrag (Erziehung von Kindern) und der monetäre Beitrag sind gleichwertig.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber nicht nur, Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu entlasten, sondern auch die anderen Zweige der Sozialversicherung auf Familiengerechtigkeit hin zu überprüfen.
“Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.”
Die Bundesregierung sah den Forderungen der Obersten Richter jedoch mit der leichten Beitragserhöhung für Kinderlose um 0,25 Prozentpunkte in der Pflegeversicherung Genüge getan. Wie in der Bundesdrucksache 15/4375 nachzulesen ist, habe die Prüfung der anderen Zweige der Sozialversicherung keine Notwendigkeit ergeben, Familien im Vergleich zu Kinderlosen bei den Beiträgen zu entlasten.
„Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist aus ihrer Sicht die in der Sozialen Pflegeversicherung für erforderlich gehaltene beitragsrechtliche Differenzierung zwischen kindererziehenden und kinderlosen Pflichtbeitragszahlern nicht auf andere Zweige der Sozialversicherung zu übertragen. In diesem Prüfergebnis spiegelt sich auch der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugebilligte große Spielraum wider, wie die Betreuungs- und Erziehungsleistung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern zu berücksichtigen ist.“
Bis heute sind die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht adäquat umgesetzt worden. Aus diesem Grund gehen wir den Klageweg und sind derzeit im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Unsere Klagen vor Gericht
Hier findet sich eine Zusammenfassung des bisherigen Instanzenweges im Klageverfahren für die Beitragsgerechtigkeit von Familien. Die Musterklagen sind teilweise aus Datenschutzgründen anonymisiert.
Mai 2019
Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde v. 29.05.2019 (Az: BvR 2257/16)
(363 KB, PDF)
April 2019
Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde v. 30.04.2019 (Az: BvR 2257/16)
(5,7 MB, PDF)
Beschwerde an das Bundessozialgericht wegen Nichtzulassung der Revision
(1,5 MB, PDF)
November 2018
Gemeinsame Stellungnahme ans Bundesverfassungsgericht: Gesetzliche Sozialversicherung
(825 KB, PDF)
Juli 2018
Bundesverfassungsgericht: Zuteilung Aktenzeichen (1 BvR 1428/18)
(36 KB, PDF)
Februar 2018
Sozialgericht Freiburg: Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht bzgl. Pflegeversicherung (Az: S 6 KR 448/18)
(1,5 MB, PDF)
Dezember 2017
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20.07.2017 (Az: B 12 KR 14/15 R), Prof. Kingreen
(443 KB, PDF)
Juli 2017
Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 KR 14/15 R)
(1 MB, PDF)Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung BSG (B 12 KR 13/15 R)
(675 KB, PDF)
September 2016
August 2016
Schriftsatz Prof. Dr. Kingreen an das Bundessozialgericht
(413 KB, PDF)
August 2016
Schriftsatz RA Dr. Borchert an das Bundessozialgericht
(249 KB, PDF)
März 2016
Verfassungsbeschwerde – Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG
(876 KB, PDF)
März 2016
Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom September 2015
(732 KB, PDF)
Dezember 2015
Verfassungsbeschwerde – Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung bei der Bemessung der Sozialbeiträge
(504 KB, PDF)
September 2015
Urteil des Bundessozialgerichtes (B 12 KR 15/12 R)
(2,3 MB, PDF)
Einladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht
(585 KB, PDF)
August 2015
Schriftsatz Bundessozialgericht (B 12 KR 15/12 R)
(628 KB, PDF)
Oktober 2012
Revisionsbegründung vor dem Bundessozialgericht
(616 KB, PDF)
April 2012
Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg
(4,8 MB, PDF)
März 2012
Ergänzende Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg
(697 KB, PDF)
Januar 2012
Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg
(5,8 MB, PDF)
November 2010
Berufung zum Landessozialgericht
(216 KB, PDF)
Juni 2010
Urteil des Sozialgerichtes Freiburg
(4,3 MB, PDF)
November 2006
Verfassungsbeschwerde Stresing
(2,3 MB, PDF)
2006
Klage vor dem Sozialgericht Freiburg
(425 KB, PDF)
Mythos “Beitragsfreie Krankenversicherung”
Es ist ein lang gehegter Mythos, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für Kinder und nicht erwerbstätige Ehegatten beitragsfrei ist. Jedes einzelne Mitglied der Familie zahlt mit – auch die Kinder.
Ein Gutachten der Bertelsmann Stiftung kritisiert, dass bei der Erhebung der Beiträge nicht berücksichtigt wird, dass Familienmitglieder einander unterhaltspflichtig sind. D.h., dass das Nettohaushaltseinkommen nicht nur demjenigen Familienmitglied gehört, das einer Erwerbsarbeit nachkommt, sondern allen, also auch dem nicht erwerbstätigen Ehegatten und den Kindern. Das Resultat der Studie: Familien sind Nettozahler in der GKV. Keine Empfänger einer Förderung oder Entlastung.
Doch die Krankenkassen ermitteln ihre Beiträge nicht nach dem Nettohaushaltseinkommen, von dem alle Familienmitglieder leben, sondern aus dem personenbezogenen Arbeitslohn, ohne die gesetzliche Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. So zahlen letztlich alle mit, ob sie nun ein Einkommen haben oder nicht. Ob sie minderjährig sind oder nicht. Von einer Beitragsfreiheit zu sprechen, ist nicht nur irreführend, sondern ein dreistes Lügenmärchen, dass dazu führt, dass 18 Millionen Familienangehörige mitzahlen, obwohl ihnen gesagt wird, dass sie kostenfrei mitversichert sind.
„Da jedoch das vollständige Bruttoeinkommen […] der Beitragspflicht unterliegt und ‚verbeitragt‘ wird, folgt hieraus zwingend, dass die Angehörigen der Versicherten entgegen der allgemeinen Darstellung sehr wohl eigene Beiträge leisten – nämlich diejenigen, die aus ihrem Unterhaltsanteil stammen.“
Dr. Jürgen Borchert, Rechtsanwalt und Landessozialrichter a.D., in: Sozialstaatsdämmerung, Riemann Verlag, S. 98.
Familien doppelt in die Tasche gegriffen
Die Belastung von Familien macht aber bei der Beitragserhebung keineswegs halt. Familien wird sogar noch doppelt in die Tasche gegriffen. Denn sie zahlen nicht nur mit (zu vielen) monetären Beiträgen in die Sozialversicherung ein, d.h. in die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Familien leisten einen weiteren und unentbehrlichen Beitrag, damit das System am laufen gehalten wird – und zwar mit der Erziehung von Kindern.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2001 bestätigt, dass die Erziehung von Kindern, also der generative Beitrag, genauso zu behandeln ist, wie die Geldeinzahlungen von Versicherten:
„Bei einem Leistungssystem, das ein altersspezifisches Risiko abdeckt und so finanziert wird, dass die jeweils erwerbstätige Generation die Kosten für vorangegangene Generationen mittragen muss, ist für das System nicht nur die Beitragszahlung, sondern auch die Kindererziehung konstitutiv.“
Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 103, 242 – 1 BvR 1629/94.
Kinderlose sparen sich beispielsweise den generativen Beitrag komplett, obwohl sie von den späteren Sozialversicherungsbeiträgen in Pflege, Rente und Krankenversicherung besonders deutlich profitieren. Von Familiengerechtigkeit in der Sozialversicherung kann also keineswegs die Rede sein. Jeden Monat werden Familien auf diese Weise mindestens 238 Euro je Kind zu viel an Sozialversicherungsbeiträgen berechnet.
Fair und gerecht ist etwas anderes!
Häufige Fragen
Was ist der derzeitige Stand der Verfassungsbeschwerde?
Die Elternklagen sind aktueller denn je und gehen in eine entscheidende Runde!
Auch wenn hier und dort das Gerücht auftaucht, dass das Bundesverfassungsgericht unsere Sache abgeschmettert hätte. Nein, das ist nicht richtig! Zwar wurde die unmittelbare Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3135/15 gegen den Pflegevorsorgefonds beim Bundesverfassungsgericht negativ entschieden. Es sind aber noch weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts anhängig. Es handelt sich dabei um:
- Verfassungsbeschwerde des Ehepaares S. (1 BvR 2824/17)
- Verfassungsbeschwerde der Frau F. (1 BvR 717/16)
- Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Freiburg (1 BvL 3/18)
Zu diesen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Stellungnahmen mehrerer Verbände sowie des Bundeskanzleramtes, Bundesrates, Bundestages, Bundesjustizministeriums, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesgesundheitsministeriums sowie aller Länderregierungen angefordert.
Unsere Stellungnahme – die des Familienbundes der Katholiken (FDK) und des Deutschen Familienverbandes (DFV) – findet sich unter diesem Link (lesenswert!).
Was bedeutet das also? Es bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht die Elternklagen bzw. Verfassungsbeschwerden sehr ernst nimmt und wir von einem Anhörungstermin vor dem Bundesverfassungsgericht ausgehen.
Meine Kinder sind erwachsen. Soll ich bei der Kampagne trotzdem mitmachen?
Eine rückwirkende Entscheidung (vor 2015) ist unwahrscheinlich. Durch eine Teilnahme an der Aktion unterstützen Sie zwar junge Familien auf dem Weg zur Familien- und Beitragsgerechtigkeit. Allerdings müssen Sie dann die Musterschreiben umformulieren und auf die Jahre des Kindergeldbezugs (bei der zu dem Zeitpunkt zuständigen Krankenkasse) beziehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns derzeit auf Familien mit noch kindergeldberechtigten Kindern konzentrieren müssen und bei älteren Kindern derzeit keine Begleitung anbieten können.
Wie viel zahlen Eltern derzeit zu viel in die Sozialversicherung ein?
Derzeit werden vom sozialversicherungspflichtigen Brutto 35,65 % für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Hinzu kommt ein Aufschlag der jeweiligen Krankenkasse, den alleine der Arbeitnehmer trägt. Bei einem beitragsfrei zu stellenden (angepassten) Kinderfreibetrag von 8.000 Euro/Jahr (wie im Steuerrecht) betragen die monatlich zu viel erhobenen Kinderbeiträge mindestens 238 Euro pro Kind und Monat!
Wollen Sie die gesetzliche Sozialversicherung abschaffen?
Ganz im Gegenteil, aber sie steht kurz vor dem Ende. Ihre Basis sind Geldbeiträge, die von Nettozahlern zu Nettoempfängern fließen. Ebenso von größter Wichtigkeit ist eine nachfolgende Generation von Beitragszahlern, die heutigen Kinder. Einen Ersatz dafür, wie derzeit mit einem kapitalgedeckten Vorsorgefonds in der Pflegeversicherung versucht wird, gibt es nicht.
Wer steht hinter der Kampagne?
Hinter der Kampagne für Beitragsgerechtigkeit stehen die zwei größten Familienverbände in Deutschland. Zum einen der Deutsche Familienverband e.V. und zum anderen der Familienbund der Katholiken e.V.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familienmitglieder doch beitragsfrei
Vom geschuldeten Unterhalt für nicht erwerbstätige Ehepartner und Kinder werden Beiträge an die Krankenversicherung abgeführt. Von einer Beitragsfreiheit kann keine Rede sein.
Es gibt doch schon viele Leistungen für die Familien
Das Märchen von angeblich 200 Milliarden Euro „Familienförderung“ wurde von uns bereits entzaubert. Selbst das Bundesfamilienministerium spricht von rund 55,4 Mrd. „Familienförderung im engeren Sinn“. Das kann kein Grund sein für unrechtmäßige Sozialversicherungsbeiträge.
Können sich auch Alleinerziehende an der Kampagne beteiligen?
Wir unterscheiden Familien nicht in unterschiedliche Lebenssituation. Die Kampagne ist ausgerichtet auf das Vorhandensein eines „generativen Beitrags“ in Form der Erziehung von Kindern. Gleichgültig, in welcher Familienform.
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