Im Rahmen der Kostenbeteiligung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bleibt der Kinderbonus außer Betracht.
Im Rahmen der Kostenbeteiligung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bleibt der Kinderbonus außer Betracht.