Ein sogenannter „Mangelfall“ liegt vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund eines kleinen Einkommens weniger Unterhalt als den sogenannten Mindestunterhalt zahlen muss. In diesen Fällen kann der Zahlbetrag wegen des Kinderbonus allenfalls bis zu dem in diesem Monat geltenden Zahlbetrag für Mindestunterhalt gekürzt werden.

Berechnungsbeispiel für einen sogenannten „Mangelfall“: Schuldet der Unterhaltsschuldner aufgrund seines geringen erzielbaren Einkommens beispielsweise normalerweise 260 Euro („Mangelfall“), darf er nun im September die Zahlung auf 222 Euro (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im September 2020, siehe Antwort auf Frage 9) reduzieren. Im Oktober ist kein Abzug möglich (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im Oktober 2020 in Höhe von 272 Euro wird nicht erreicht).

Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt schuldet oder keinen Unterhalt zahlt, dann kann er den Kinderbonus auch nicht vom Unterhaltszahlbetrag abziehen. Der Kinderbonus kommt in diesen Fällen dem Kind über die Auszahlung an den alleinerziehenden Elternteil ungekürzt zugute.