Franziska Schmidt, Richterin, übte diese Tätigkeit bis zur Geburt ihres Sohnes im April 2021 am Verwaltungsgericht in Meiningen (Thüringen) aus. Seit 2022 ist sie Vizepräsidentin des Deutschen Familienverbandes (DFV), seit 2016 Vorsitzende des DFV-Landesverbandes Thüringen. 2015 wurde sie im Thüringer Landtag für ihr ehrenamtliches Engagement ausgezeichnet.

1. Welche Strafen drohen Tätern von Cyber-Mobbing und digitaler Erpressung?

Zu Beginn gleich der Hinweis, es gibt keinen Straftatbestand für das Cyber-Mobbing im deutschen Recht. Die Frage ist deshalb nicht leicht zu beantworten. Im Cyber-Mobbing vereinigen sich einzelne Straftaten. In erster Linie sind das Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB). Diese sogenannten Vergehen können mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren, bei der Verleumdung sogar bis zu 5 Jahren bestraft werden.

Es kommen aber auch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) als Straftatbestände in Betracht. Auch hierbei handelt es sich um Vergehen, die mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen (hier max. 3 Jahre) geahndet werden können.

Bei der Beurteilung der zu verhängenden Strafe kommt es darauf an, ob es um eine einzelne Handlung oder um mehrere Handlungen geht. Davon hängt ab, ob eine sogenannte Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB (mehrere Handlungen) oder nur eine Strafe gemäß § 52 StGB erkannt wird. Gemäß § 52 StGB gilt, soweit nur eine Strafe erkannt wird, sich die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

Die Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) stellt sich als etwas komplexer dar. Vereinfacht gesagt, erhöht jede einzelne Straftat den Wert der gesamten Strafe, wobei die Gesamtstrafe nicht die Summe der jeweils vom Richter zugrunde gelegten Einzelstrafen erreichen darf. Wichtig in diesem Zusammenhang ist natürlich auch, dass dies die Regelung für erwachsene Straftäter darstellt. Im Strafrecht gilt, dass bis 14 Jahre Kinder noch strafunmündig sind und gar keine Strafen zu befürchten haben. Für Jugendliche bis 18 Jahre (gegebenenfalls sogar bis 21 Jahre) gilt das Jugendstrafrecht, welches nicht die Bestrafung in den Vordergrund stellt, sondern den Erziehungsgedanken. In Betracht kommen deshalb in erster Linie erzieherische Weisungen und Auflagen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes.

2. Sollten wir eine Klarnamenpflicht für Soziale Medien und Foren gesetzlich einrichten?

Das Oberlandesgericht München hat in zwei Urteilen vom 08.12.2020 (Az.: 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass die von Facebook vorgegebene Klarnamenpflicht rechtmäßig ist. Der Bundesgerichtshof hat das am 27.01.2022 in zwei Verfahren (Az.: III ZR 3/21 und III ZR 4/21) allerdings teilweise aufgehoben.

Aus juristischer Sicht kann man daraus jedoch nicht unmittelbar schlussfolgern, dass die Klarnamenpflicht rechtswidrig wäre. Die Entscheidung basiert auf der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine Klarnamenspflicht derzeit unzulässig ist. Mithin ist Nutzern aus rechtlicher Sicht eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Social Networks zu ermöglichen. Es wäre deshalb eine mögliche Alternative gesetzlich mehr in den Blick zu nehmen, um gerade den Datenschutz nicht fallen zu lassen.

Meiner Meinung nach ist eine Identifizierungspflicht die bessere Alternative. Damit könnten Nutzer weiterhin unter Pseudonymen aktiv sein, müssten aber bei der Registrierung in sozialen Netzwerken ihren richtigen Namen, Anschrift und Geburtsdatum angeben. Hier muss allerdings noch eine konkrete Ausgestaltung gefunden werden, wodurch am Ende nicht eine Klarnamenpflicht durch die Hintertür erfolgt.

3. Welche Rolle spielt die Familie bei der Prävention und Bekämpfung von Cyber-Mobbing und digitaler Erpressung?

Die Familie spielt eine große Rolle bei der Prävention von Cyber-Mobbing. Medienerziehung beginnt bereits zu Hause und nicht erst in der Schule. Eltern sollten sich in der Pflicht sehen, sich mit den von ihren Kindern genutzten Medien aktiv zu beschäftigen. Dies ist im Familienalltag gerade auch auf Augenhöhe und gemeinsam möglich. Das hilft beiden Seiten, da gerade das unbedachte Weitergeben von privaten Informationen und Fotos oder Videos angreifbar macht.

Kinder können diese Gefahren jedoch allein noch nicht genügend einschätzen. Deshalb ist hier ein Gespräch auf Augenhöhe mit den Eltern besonders wichtig. Allerdings muss man natürlich auch bedenken, dass Cyber-Mobbing auch funktioniert, ohne dass man selbst Informationen zur Verfügung stellt. Hier ist die Prävention generell sehr schwierig.

Kinder und Jugendliche benötigen auch bei der Bekämpfung von Cyber-Mobbing die Unterstützung von Eltern. Cyber-Mobbing ist starke psychische Belastung, die junge Menschen ab einem bestimmten Grad nicht mehr allein bewältigen können. Eltern sollten den Kontakt zur Schule und zu den Eltern des Täters oder der Täterin suchen. In vielen Fällen trägt das zur Besserung der Situation bei. Hier sollte nicht zurückhaltendes Handeln im Vordergrund stehen, sondern lieber ein Gespräch mehr als zu wenig geführt werden. Es geht bei der Bekämpfung aus meiner Sicht nicht um Bloßstellung oder Bestrafung der Täter, sondern gerade darum, dass diese erkennen, was ihr Handeln für die Opfer nach sich zieht. Hier sollte man auch eine Unterlassungsklage vor Gericht in Erwägung ziehen. Dies stellt manchmal die einzige Möglichkeit dar, Cyber-Mobbing dauerhaft zu unterbinden.

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