Am Mittwoch, den 25. Mai 2022, wird das Bundesverfassungsgericht einen Senatsbeschluss zu den Elternklagen des Deutschen Familienverbandes (DFV) und Familienbundes der Katholiken (FDK) veröffentlichen.
(Berlin). „Mit großer Spannung erwarten die Familienverbände den Senatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zu den von ihnen betreuten Verfassungsbeschwerden dreier Freiburger Familien“, sagt Sebastian Heimann, DFV-Bundesgeschäftsführer. „Wer Unterhaltspflichten für Kinder zu bestreiten hat, ist natürlicherweise weniger leistungsfähig. Das muss sich in der Beitragsgestaltung der Sozialversicherung widerspiegeln. Das ist Vorgabe der Verfassung.“
Die Verfassungsbeschwerden kritisieren die Ungleichbehandlung von Familien bei der Beitragserhebung in der gesetzlichen Renten-, Pflege- sowie Krankenversicherung während der aktiven Kindererziehungszeit. Der DFV und der Familienbund setzen sich für die Einführung eines Kinderfreibetrages – analog zum Steuerrecht – in der Sozialversicherung ein.
Bereits 2001 haben die Karlsruher Richter entschieden, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, wenn sozialversicherungspflichtige Eltern, die Kinder betreuen, mit einem gleich hohen Beitrag in der Pflegeversicherung belastet werden, obwohl sie neben dem Geldbeitrag zusätzlich noch den generativen Beitrag in Form der Kindererziehung zur Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Pflegeversicherungsurteil auch für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung von Bedeutung ist. Bis heute warten Familien auf die Umsetzung durch den Gesetzgeber.
„Bei der Entlastung von Familien geht es nicht nur um Beitragsgerechtigkeit. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, mit der Zukunft unseres Gemeinwesens solidarisch zu sein. Ohne Familien, die heute Kinder großziehen, gibt es morgen keine Beitragszahler und damit keine Sozialversicherung, in der sich die Schwachen auf die Starken, die Kranken auf die Gesunden verlassen können“, sagt Matthias Dantlgraber, Bundesgeschäftsführer des Familienbundes.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 BvR 1728/12 – hat das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der Belastungsgleichheit sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt. Dieses Gebot ist auch bzgl. der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beachten.
Weiterführende Informationen
Kampagnen-Webseite „Elternklagen – Wir jammern nicht, wir klagen“
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